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KI-Training mit personenbezogenen Daten bei Instagram und Facebook | Podcast Folge 52

24:09
 
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Im Gespräch mit Thomas Fuchs

Datenschutz und Künstliche Intelligenz

Viele öffentliche und private Stellen fragen sich derzeit, unter welchen Voraussetzungen sie KI-Anwendungen datenschutzkonform einsetzen können. Besonderes Interesse gilt dabei den sogenannten Large Language Models (LLM), die häufig als Chatbots angeboten werden, aber auch als Grundlage für andere Anwendungen dienen können.

Der Schwerpunkt der Orientierungshilfe „KI und Datenschutz“ liegt auf diesen KI-Anwendungen. Über die LLM hinaus gibt es jedoch zahlreiche weitere KI-Modelle und KI-Anwendungen, deren Einsatz infrage kommen kann. Der Jurist Thomas Fuchs ist seit 2021 Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese Fragen haben wir Thomas Fuchs gestellt: • Warum ist KI so ein großes Thema im aktuellen Datenschutz? • Den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) erreichten zahlreiche Anfragen und mehrere Beschwerden. Diese richteten sich gegen eine neue Datenschutzrichtlinie wegen geplanter Verarbeitung der Daten von Nutzerinnen und Nutzern von Facebook, Instagram und Threads durch die KI von Meta. Können Sie kurz erläutern, welche Daten konkret betroffen sein könnten von einem KI-Training durch Meta? • Was ist an einem solchen Training kritisch? • Auf welche Rechtsgrundlage möchte Meta dies stützen? • Wie bewerten Sie das berechtigte Interesse „Training einer KI“? • Würden denn auch Dritte von dieser Datennutzung durch das KI-Training profitieren? • Könnte man denn auch betroffen sein, wenn man gar kein Nutzer von Meta-Diensten ist? • Nun hat ja Meta erst einmal das Vorhaben des KI-Trainings in der EU gestoppt. Wie ist es dazu genau gekommen? • Und wie sehen Sie die mögliche, weitere Entwicklung? • Wenn wir Meta als Beispielfall nehmen: Worauf sollten Unternehmen, die KI nutzen wollen, achten? Was leistet die neue Orientierungshilfe von den Aufsichtsbehörden? • Neben der DSGVO gibt es ja auch die KI-VO. Im Rahmen der KI-Verordnung könnte die Aufsicht bei den Datenschutzbehörden liegen, so die Empfehlung der DSK. Was spricht dafür? • Meinen Sie, dass es zu dieser neuen Aufgabe für die Aufsichtsbehörden kommt? Und können sie dies bei den knappen Personalressourcen überhaupt leisten?

Lese-Tipps: Hamburger Thesen zum Personenbezug in Large Language Models

Pressemeldung: KI-Training mit personenbezogenen Daten bei Instagram und Facebook

Checkliste zum Einsatz LLM-basierter Chatbots

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Datenschutz und Künstliche Intelligenz

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Der Schwerpunkt der Orientierungshilfe „KI und Datenschutz“ liegt auf diesen KI-Anwendungen. Über die LLM hinaus gibt es jedoch zahlreiche weitere KI-Modelle und KI-Anwendungen, deren Einsatz infrage kommen kann. Der Jurist Thomas Fuchs ist seit 2021 Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese Fragen haben wir Thomas Fuchs gestellt: • Warum ist KI so ein großes Thema im aktuellen Datenschutz? • Den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) erreichten zahlreiche Anfragen und mehrere Beschwerden. Diese richteten sich gegen eine neue Datenschutzrichtlinie wegen geplanter Verarbeitung der Daten von Nutzerinnen und Nutzern von Facebook, Instagram und Threads durch die KI von Meta. Können Sie kurz erläutern, welche Daten konkret betroffen sein könnten von einem KI-Training durch Meta? • Was ist an einem solchen Training kritisch? • Auf welche Rechtsgrundlage möchte Meta dies stützen? • Wie bewerten Sie das berechtigte Interesse „Training einer KI“? • Würden denn auch Dritte von dieser Datennutzung durch das KI-Training profitieren? • Könnte man denn auch betroffen sein, wenn man gar kein Nutzer von Meta-Diensten ist? • Nun hat ja Meta erst einmal das Vorhaben des KI-Trainings in der EU gestoppt. Wie ist es dazu genau gekommen? • Und wie sehen Sie die mögliche, weitere Entwicklung? • Wenn wir Meta als Beispielfall nehmen: Worauf sollten Unternehmen, die KI nutzen wollen, achten? Was leistet die neue Orientierungshilfe von den Aufsichtsbehörden? • Neben der DSGVO gibt es ja auch die KI-VO. Im Rahmen der KI-Verordnung könnte die Aufsicht bei den Datenschutzbehörden liegen, so die Empfehlung der DSK. Was spricht dafür? • Meinen Sie, dass es zu dieser neuen Aufgabe für die Aufsichtsbehörden kommt? Und können sie dies bei den knappen Personalressourcen überhaupt leisten?

Lese-Tipps: Hamburger Thesen zum Personenbezug in Large Language Models

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