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EU-Standardvertragsklauseln & Schrems II - Im Gespräch mit Rechtsanwalt Paul Voigt

36:30
 
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Viele Unternehmen setzen US-Dienstleister ein. Und sofern die Unternehmen (oder öffentlichen Stellen) etwas von dem „Schrems II“-Urteil des EuGH (Urteil vom 16.07.2020, Az.: C-311/18) mitbekommen haben sollen, haben sie vielleicht schon einmal nach Alternativen zu Dienstleistern in der EU geschaut.

Dann wird man zum Teil fündig, zum Teil aber auch nicht, weil es für bestimmte Dienste noch nicht einmal eine EU-Alternative gibt. Manchmal merkt man dann auch ganz schnell, das Leistung und Qualität der europäischen Alternativen nicht ganz vergleich bar sind. Ich kann davon ein Lied singen. Leider. Und ebenso zeigt sich ab und zu, dass die ach so europäischen Dienstleister wiederum selbst US-Dienstleister als Unterauftragnehmer einsetzen. Na toll. Da beißt sich die Katze dann sozusagen in den Schwanz…oder wie heißt das noch? Egal.

Wenn ich nun aber US-Dienstleister einsetzen möchte, bleiben mir (neben den Ausnahmeregelungen in Art. 49 DSGVO) nur die sog. EU-Standardvertragsklauseln. Diese muss ich aber ggf. nach der Rechtsprechung des EuGH durch besondere Schutzmaßnahmen ergänzen, um für ein angemessenes Schutzniveau zu sorgen.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg (LfDI BW) hat gestern dazu eine Orientierungshilfe: Was jetzt in Sachen internationaler Datentransfer? (PDF) veröffentlicht. Und hier lohnen sich vor allem die Seiten 8 – 10. Denn auf diesen macht die Aufsichtsbehörde konkrete Vorschläge zur „Änderung“ bzw. Ergänzung der EU-Standardvertragsklauseln, um für ein angemessenes Datenschutzniveau zu sorgen.

Über diese Vorschläge spreche ich in dieser Podcast-Folge mit dem lieben Rechtsanwaltskollegen Paul Voigt. Paul Voigt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und ist Partner in der Kanzlei TaylorWessing in Berlin. Paul ist ein ausgewiesener Experte im Bereich der Regelung von Drittlandsverarbeitungen auf der Basis von EU-Standardvertragsklauseln und hat hierzu übrigens einen sehr empfehlenswerten Artikel in der Zeitschrift „CR“ veröffentlicht: Paul Voigt, Praxisprobleme im Zusammenhang mit den EU-Standardvertragsklauseln zur Auftragsverarbeitung – mehr als „nur“ Schrems II …, CR 2020, 513 ff.

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Dann wird man zum Teil fündig, zum Teil aber auch nicht, weil es für bestimmte Dienste noch nicht einmal eine EU-Alternative gibt. Manchmal merkt man dann auch ganz schnell, das Leistung und Qualität der europäischen Alternativen nicht ganz vergleich bar sind. Ich kann davon ein Lied singen. Leider. Und ebenso zeigt sich ab und zu, dass die ach so europäischen Dienstleister wiederum selbst US-Dienstleister als Unterauftragnehmer einsetzen. Na toll. Da beißt sich die Katze dann sozusagen in den Schwanz…oder wie heißt das noch? Egal.

Wenn ich nun aber US-Dienstleister einsetzen möchte, bleiben mir (neben den Ausnahmeregelungen in Art. 49 DSGVO) nur die sog. EU-Standardvertragsklauseln. Diese muss ich aber ggf. nach der Rechtsprechung des EuGH durch besondere Schutzmaßnahmen ergänzen, um für ein angemessenes Schutzniveau zu sorgen.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg (LfDI BW) hat gestern dazu eine Orientierungshilfe: Was jetzt in Sachen internationaler Datentransfer? (PDF) veröffentlicht. Und hier lohnen sich vor allem die Seiten 8 – 10. Denn auf diesen macht die Aufsichtsbehörde konkrete Vorschläge zur „Änderung“ bzw. Ergänzung der EU-Standardvertragsklauseln, um für ein angemessenes Datenschutzniveau zu sorgen.

Über diese Vorschläge spreche ich in dieser Podcast-Folge mit dem lieben Rechtsanwaltskollegen Paul Voigt. Paul Voigt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und ist Partner in der Kanzlei TaylorWessing in Berlin. Paul ist ein ausgewiesener Experte im Bereich der Regelung von Drittlandsverarbeitungen auf der Basis von EU-Standardvertragsklauseln und hat hierzu übrigens einen sehr empfehlenswerten Artikel in der Zeitschrift „CR“ veröffentlicht: Paul Voigt, Praxisprobleme im Zusammenhang mit den EU-Standardvertragsklauseln zur Auftragsverarbeitung – mehr als „nur“ Schrems II …, CR 2020, 513 ff.

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